LED Indoor- und Outdoordisplays von Visio-Tronic, Österreich

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Gültigkeit

Die Firma Visio-Tronic GmbH, im Nachfolgenden kurz visio-tronic genannt, liefert ausschließlich zu den hier dargestellten Bedingungen. Diese gelten auch dann, wenn die Bedingungen des Auftraggebers von den eigenen Bedingungen abweichen. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erlangen erst durch ausdrückliches, schriftliches Anerkenntnis der visio-tronic Gültigkeit.

 

II. Preise, Steuern und Gebühren, Aufrechnungsverbot

Im B2B-Bereich (business to business) verstehen sich alle Preise in EUR exkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Im B2C-Bereich (business to consumer) verstehen sich alle Preise in EUR inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Gebühren und Steuern (insbesondere die Umsatzsteuer) werden aufgrund der jeweiligen gültigen Gesetzeslage berechnet. Ändert sich die Gesetzeslage, gilt die Änderung der entsprechenden Besteuerung automatisch als vereinbart.

 

Alle Angebote und Preise sind freibleibend bis zur Übersendung der Auftragsbestätigung durch visio-tronic. Alle, auch die durch die Mitarbeiter der visio-tronic abgegebenen Erklärungen sowie Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch visio-tronic, um verbindlich zu werden.

 

Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an die visio-tronic auf das auf der Rechnung angegebene Konto geleistet werden. Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich, wenn nichts anders vorgesehen ist, 30 Tage netto nach Rechnungsdatum ohne Abzüge und inkl. der Umsatzsteuer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 12% p.A. vereinbart. Die visio-tronic ist berechtigt Mahnkosten zu verrechnen, auch kostenpflichtige anwaltliche Mahnschritte sind erlaubt. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, diesbezüglich Bedarf es aber einer schriftlichen Zustimmung, dass diese Zahlungsart akzeptiert wird. Einzahlungs- und Diskontspesen trägt der Auftraggeber.

 

Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber wegen etwaiger Gegenansprüche ist nicht statthaft, ebenso ist die Aufrechnung mit Ansprüchen aller Art gegen eine Rechnung zulässig. Sind Teilzahlungen vereinbart, so gilt bei Säumigkeit mit einer Rate Terminsverlust und wird der Gesamtbetrag sofort fällig.

 

Sollte der Auftraggeber mit vereinbarten Teil- oder Anzahlungen in Verzug geraten, ist visio-tronic berechtigt nach Setzung einer Nachfrist in der Dauer von zumindest einer Woche die Leistungserbringung einzustellen und den gesamten offen aushaftenden Restbetrag in Rechnung zu stellen.

 

Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung vereinbart. Erhöht oder vermindert sich künftig der von Statistik Austria amtlich festgestellte Baukostenindex (Basisjahr 2020 = 100%) um mehr als 8%, so ändert sich die Forderung im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die Indexzahl des Monats der Beauftragung. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

 

III. Eigentumsvorbehalt

Die von der visio-tronic gelieferten Produkte, insbesondere sämtliche gelieferte Hardware, bleibt Eigentum der visio-tronic, dies bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung durch den Auftraggeber (insbesondere Vollzahlung der offenen Rechnungen). Dasselbe gilt bis zur völligen Einlösung von Wechseln oder Schecks.

 

Erfolgt ein Einbau der gelieferten Produkte in ein Gebäude in einer Form, dass ein Abbau ohne Zerstörung oder Beschädigung der Substanz nicht mehr möglich ist, wird visio-tronic Miteigentümer des Objekts im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert des Gebäudes.

 

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Auftraggeber eine Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Auftraggeber von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum an der gelieferten Ware auf seinen Kunden erst dann übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Dementsprechend tritt der Auftraggeber an visio-tronic schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung bzw. aus einer etwaigen Weitervermietung der Vorbehaltsware und der Geschäftsbeziehung zu seinem Kunden im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung bzw. Weitervermietung der Vorbehaltsware zustehende Forderungen mitsamt der diesbezüglichen Nebenabreden bis zur Höhe des Werts der Vorbehaltsware ab. Der Auftraggeber ist ermächtigt und verpflichtet die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Befugnis der visio-tronic die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hievon unberührt. Visio-tronic ist jederzeit berechtigt dem Kunden des Auftraggebers die Abtretung anzuzeigen, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. Der Auftraggeber ist verpflichtet visio-tronic auf Anforderung unverzüglich die für den Einzug der Forderung notwendigen Angaben mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen an visio-tronic zu übergeben. Alle Kaufpreise des Auftraggebers, welche er von seinen Kunden für Vorbehaltsware vereinnahmt, gelten als treuhändig für visio-tronic empfangen und sind vom Auftraggeber separat für visio-tronic zu verwahren. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber visio-tronic unverzüglich zu benachrichtgen.

 

IV. Haftung, Rügepflicht, Transport

Außerhalb der Haftung für Personenschäden haftet visio-tronic bei sämtlichen sonstigen Schäden nur im Fall einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Schadensherbeiführung. Visio-tronic übernimmt insbesondere keine wie auch immer geartete Haftung für eine ständige Verfügbarkeit des Internetportals oder sonstiger Dienstleistungen, insbesondere auch nicht eine dauernde Zusammenarbeit mit irgendwelchen Partnerunternehmen. Dasselbe gilt für die Haftung gegenüber dritten Personen. Die Haftung gegenüber Verbrauchern im Sinn des PHG oder des KSchG wird durch die gegenständlichen AGB nicht eingeschränkt. Demgemäß haftet visio-tronic nicht für eine allfällige Fehlerhaftigkeit ihrer Produkte und ist auch nicht verpflichtet Regressansprüche dem PHG dem Auftraggeber zu ersetzen (außer es handelt sich um einen Verbraucher). Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, verlorengegangenen oder veränderten Daten, ideellen Schäden und von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist von vornherein ausgeschlossen. Auch für allfällige Betriebsstörungen wird nicht gehaftet.

 

Beanstandung von gelieferten Waren sind längstens innerhalb von 7 Tagen nach deren Empfang schriftlich mitzuteilen. Mündliche oder telefonische Beanstandungen gelten als nicht erklärt. Bei berechtigten Beanstandungen hat visio-tronic das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware. Die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit der Ware bei Übergabe wird vereinbarungsgemäß (B2B-Bereichmit einer 8-tägigen Frist festgesetzt.

 

Bei etwaigen Transportschäden (Bahn, Post, Spedition, und dergleichen) ist vom Auftraggeber unverzüglich ein Schadensprotokoll auszustellen. Es gilt überdies als vereinbart, dass sämtliche Waren auf Risiko des Auftraggebers versandt werden, mit Übergabe an den Spediteur ist die Übergabe an den Auftraggeber bewerkstelligt. Tritt also ein zufälliger Schaden oder ein sonstiger Schaden beim Transport ein, geht dieser zulasten des Auftraggebers.

 

V. Rechtswahl, Gerichtsstand, Allgemeines

Auf das Vertragsverhältnis zur visio-tronic ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das sachlich für visio-tronic zuständige Gericht im Bundesland Salzburg. Gemäß EuGVVO und LGVÜ wird überdies das soeben genannte Gericht auch als international zuständiges Gericht vereinbart. Ausschließlicher Erfüllungsort, auch für den Fall der Lieferung an den Auftraggeber, ist 5524 Annaberg.

 

Sämtliche rechtsverbindlichen Erklärungen erfolgen in deutscher Sprache und dient das deutsche Sprachverständnis bzw. österreichische Rechtssprache als einzige Auslegungsregel zur Erforschung des Parteiwillens.

 

Die Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages beeinträchtigt die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet sich zu bemühen die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichten Zweck der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.